|

|
Art. 264 OR
Auszug aus: Kommentar zum Mietrecht, mit
einschlägigen bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften, erläutert und kommentiert
von lic. iur. Richard Permann und Rechtsanwalt lic. iur. Marc Schaner, Zürich 1999 (mit
freundlicher Genehmigung vom Orell Füssli Verlag in Zürich).
Art. 264 OR [M. Vorzeitige Rückgabe der
Sache]
1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin
einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit,
wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss
zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu
übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem
das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
a. an Auslagen erspart und
b. durch anderweitige Verwendung der Sache
gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
1 Zweck, Charakter und Anwendungsbereich
1 Die Norm behandelt unter dem Randtitel
«Vorzeitige Rückgabe der Sache» den Fall, dass der Mieter sein Gebrauchsrecht nicht
wahrnimmt und die Mietsache ausserterminlich zurückgibt. Diese Vorschrift ermächtigt den
Mieter zwecks Vermeidung unnötiger finanzieller und Erweiterung der allgemeinen
Schadenminderungspflicht zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache. Der Mieter wird von
seinen Vertragspflichten befreit, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren Ersatzmieter
vorschlägt. Art. 264 OR findet auf sämtliche Mietverhältnisse Anwendung (ZK-Higi, Art.
264 N 3; SVIT-Kommentar, Art. 264 N 4; OR-Weber/Zihlmann, Art. 264 N 1; Honsell, § 19
VII.). Seine grössere Bedeutung hat er allerdings im Bereich der Immobiliarmiete
(Huber/Kummerer/Permann/Wehrli, Abschnitt III, Teil 5, Kap. 1, S. 1), insbesondere bei der
Wohnungsmiete. Da sich der Mieter unter den nachfolgend eingehend ausgeführten
Voraussetzungen vom Vertrag lösen kann, handelt es sich um einen Fall der vorzeitigen,
ausserordentlichen Vertragsbeendigung.
2 Art. 264 OR ist (halb)zwingend.
Zugunsten des Mieters dürfen abweichende Vereinbarungen getroffen werden. D.h., die
Vertragsparteien können einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, oder der Vermieter kann den
Mieter aus der Pflicht, einen Ersatzmieter zu stellen, entlassen (ZK-Higi, Art. 264 N 3).
Vereinbarungen von Konventionalstrafen zur Erschwerung des vorzeitigen Auszugs sind
nichtig (Cour de Justice, Genf, mp 1997, 171).
3 Der Vermieter kommt seiner vertraglichen
Verpflichtung insbesondere dann nach, wenn er das Mietobjekt dem Mieter vertragsgemäss
übergibt und bereit hält. Einerseits ist diese Bereitschaft notwendige Bedingung
der Vertragserfüllung durch den Vermieter, anderseits auch hinreichende Bedingung.
Wenn der Mieter die Sache aus einem in seiner Person liegenden Grund gebraucht, so
schuldet er trotzdem die volle Gegenleistung. Der Mieter befindet sich im Annahmeverzug,
einem Fall des Gläubigerverzugs gem. Art. 91 ff. OR, sofern nicht Unmöglichkeit der
Benützung aus objektiven Gründen nach Art. 119 OR die Mieterverpflichtung zum Erlöschen
bringt. Da bereits Art. 257 aOR in Abs. 2 festhielt, dass der Vermieter sich anrechnen
lassen muss, was er an Auslagen erspart oder aus anderweitiger Verwertung der Sache
erlangt hat, entwickelte sich eine Praxis (Wessner, mp 1991, 128), wonach der Vermieter
einen zumutbaren, vom Mieter vorgeschlagenen Ersatzmieter zu akzeptieren hatte. Damit
wurde der alte Mieter ohne Rücksicht auf die vertraglichen Beendigungsgründe vorzeitig
aus dem Vertrag entlassen. Da sich die Praxis aus dem Prinzip der Vorteilsanrechnung
entwickelte, blieb umstritten, ob der Vermieter verpflichtet ist, die Sache anderweitig zu
verwerten. Unter Berufung auf eine «allgemein geltende Schadenminderungspflicht»
wurde vom Vermieter verlangt, dass er im Rahmen des Zumutbaren selbst einen Ersatzmieter
suche.
2 Voraussetzungen der Befreiung des Mieters
4 Der Mieter kann die Sache ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins zurückgeben, wenn er einen für den
Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig sein und bereit,
den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen (Art. 264 Abs. 1 OR; BGE 117 II
156, 158 ff.). Weder darf also der Nachmieter nur einen geringeren Mietzins zahlen wollen,
noch darf der Vermieter den Mietzins erhöhen. Art. 264 Abs. 1 OR fordert als erste
Voraussetzung die vollständige Rückgabe der Mietsache. Der schlichte
Nichtgebrauch begründet grunds. noch keine Rückgabe (ZMP 1/1992 Nr. 3). Demzufolge muss
eine objektive Handlung des Mieters erkennbar sein, die darauf schliessen lässt, dass er
einen endgültigen Verzicht auf sein Gebrauchsrecht kundtut. Das wäre bei der
Wohnungsmiete in der Wegschaffung des Mobiliars und der Rückgabe sämtlicher Schlüssel
zu erblicken (BGE 119 II 36, 38 = Pra 1994 Nr. 33). Keine Rückgabe liegt vor,
sofern der Mieter lediglich die Kündigung ausgesprochen hat.
5 Bei der vorzeitigen Rückgabe ist darauf
hinzuweisen, dass diese grunds. ausgeschlossen ist, sofern das Mietverhältnis
gekündigt ist. Grundsätzlich sind bei einem Mietverhältnis beide Parteien an die
vertraglichen Abmachungen gebunden. Ist das Mietverhältnis vom Mieter oder Vermieter
rechtsgültig gekündigt worden, so ist eine vorzeitige Rückgabe praktisch nicht mehr
möglich. Der Mieter wird nämlich kaum jemanden finden, der bereit ist, die Mietsache
noch bis zum Ablauf des Mietverhältnisses zu übernehmen. Denn nur darauf und
nicht auf eine längere Vertragsdauer hat der Nachfolgemieter Anspruch. Er muss ja nach
Art. 264 OR bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen, die
für den Mieter im Zeitpunkt der Übernahme gegolten haben. Das ist ein auf einen
bestimmten Termin gekündigtes, also ein befristetes Mietverhältnis. Eine Erstreckung zu
verlangen ist dem Nachfolgemieter ebenfalls verwehrt. Der Mieter kann in einem solchen
Fall versuchen, die Mietsache bis zum Ablauf der Vertragsdauer unterzuvermieten. Er bedarf
hierzu allerdings der Zustimmung des Vermieters (Art. 262 OR), welche dieser verweigern
kann, wenn der Untermieter nicht hinreichend Gewähr bietet, sich rücksichtsvoll und
angepasst zu verhalten.
2.1 Zumutbarkeit
6 Als nächste Voraussetzung muss der Mieter
dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter vorschlagen. Das bedeutet zugleich, dass er
nicht darum besorgt sein muss, dass der von ihm vorgeschlagene Mieter mit dem Vermieter
einen Mietvertrag dann auch tatsächlich abschliesst (Mietgericht Zürich, ZMP 3/1993 Nr.
3). Zu diesem Vertragsabschluss ist der Vermieter grunds. nicht verpflichtet. Als nicht
annehmbar gilt ein Ersatzmieter nur, wenn wichtige Gründe gegen ihn vorliegen.
Unbestimmte Befürchtungen, eine Antipathie oder eine grundsätzlich negative Einstellung
gegen eine gewisse Kategorie von Menschen genügen in dieser Hinsicht nicht (BGE 119 II 36
ff., 38 f. = Pra 1994 Nr. 33; BGE 117 II 156 ff.). In Betracht kommen nur objektive
Kriterien der Zumutbarkeit. Mit anderen Worten: der Vermieter darf an den Ersatzmieter
keine anderen oder höheren Anforderungen stellen als an den bisherigen Mieter
(Lachat/Stoll, 330; OR-Weber/Zihlmann, Art. 264 N 5; Huber/Kummerer/Permann/Wehrli,
Abschnitt III, Teil 5, Kap. 2, S. 1) Unzumutbar ist z.B. ein Ersatzmieter, der eine
erheblich grössere Familie hat als der Vorgänger (weitere Beispiele bei ZK-Higi, Art.
264 N 35). Zumutbar ist hingegen ein Ersatzmieter, der ein Tier halten will
(Mietgericht des Kantons Waadt, mp 1997, 159 f.). Bei der Berücksichtigung der
Zumutbarkeit ist sowohl die Situation des Vermieters wie auch des Mieters zur Festlegung
des Begriffs zu berücksichtigen.
7 Bei der Geschäftsmiete kann der
Vermieter einen Ersatzmieter zurückweisen, wenn er im Mietobjekt einen Konkurrenzbetrieb
einrichten möchte. Unzumutbar ist im geschäftlichen Bereich auch ein Ersatzmieter, der
nicht über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen verfügt. Bei der Wohnungsmiete dürfte auch ein Mieter zurückgewiesen werden, der nicht in die nach
bestimmten Kriterien ausgewählte Mietergemeinschaft hineinpasst. Eine solche
Zurückweisung erfolgt aus objektiven Gründen, welche in der Struktur der
Mietergemeinschaft liegen und berührt die Unbescholtenheit oder Ehrbarkeit
des Ersatzmieters in keiner Weise. Derartige Rückweisungsgründe wegen Unzumutbarkeit
werden häufiger vorkommen, als Umstände, welche in der Person des Ersatzmieters liegen
und mit dessen Lebenswandel oder Ehrenhaftigkeit zu tun haben.
8 Das BGer hat in einem Entscheid vom 7.
März 1995 (mp 1997, 155 ff. = plädoyer 1995, 60) entschieden, dass selbst ein Asylbewerber-Ehepaar
als zumutbar gilt. In casu genügte zum einen die Zahlungsfähigkeit des Paares, da es
weniger als einen Drittel des Gesamteinkommens für die Wohnungsmiete aufwenden musste und
auch sonst keine Zweifel an der Solvenz bestanden. Und die Bedenken des vermietenden
Unternehmens wegen des ungesicherten Bleiberechts des vorgeschlagenen Paares liess das
BGer ebenfalls nicht als Ablehnungsgrund gelten. Eine baldige Zwangsausreise stand dem
Paar nicht bevor. Der aufenthaltsrechtliche Status war nicht derart prekär, dass er einem
nach einem Jahr kündbaren Mietverhältnis entgegenstand, für das eine
Sicherheitsleistung von drei Monatsmieten verlangt werden konnte. Im übrigen bildet der
Status als Asylbewerber der vorgeschlagenen Ersatzmieter keinen genügenden Grund, eine
solche Kandidatur, aufgrund eines vorherigen zweijährigen Aufenthalts, von vornherein als
zumutbare Ersatzmieter abzulehnen. Das Gleiche gilt bei Saisonniers (Mietgericht
des Kantons Waadt, mp 1997, 158).
9 In einem nicht zur Veröffentlichten
bestimmten Entscheid (Urteil 4C.444/1996 vom 18.6.1997) hat das BGer die Frage der
Zumutbarkeit eines Ersatzmieters bei neuer Nutzung als Sex-Shop offengelassen, weil
in jenem Fall die Zahlungsfähigkeit nicht bejaht werden konnte.
2.2 Zahlungsfähigkeit
10 Unter der Zahlungsfähigkeit ist
auch die Zahlungswilligkeit zu verstehen. Die Zahlungsfähigkeit kann z.B.
namentlich durch einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister und einer Fotokopie
des/der Lohnausweises/Lohnabrechnung nachgeprüft werden
(Huber/Kummerer/Permann/Wehrli, Abschnitt III, Teil 5, Kap. 2, S. 3). Der Vormieter ist
verpflichtet, das Erforderliche vorzukehren, damit der Vermieter die Überprüfung der
Solvenz des Ersatzmieters vornehmen kann. Zur Solvenz gehört auch die Fähigkeit des
Ersatzmieters, den bisher geforderten Mietzins zu bezahlen. Soweit darüber berechtigte
Zweifel bestehen, hat der Ersatzmieter die erforderlichen Nachweise gegenüber dem
Vermieter zu erbringen. Der Vermieter braucht einen Ersatzmieter nicht zu akzeptieren,
dessen Zahlungsfähigkeit mit jener des Mieters nicht vergleichbar ist. Beträgt der
Mietzins ein Drittel des Einkommens des Ersatzmieters, kann daraus grunds. auf seine
Zahlungsfähigkeit geschlossen werden (vgl. BGE 119 II 36 ff., 39 f. = Pra 1994 Nr. 33).
Dem blossen Verhältnis zwischen Mietzins und Einkommen des Ersatzmieters ist jedoch nicht
übermässige Bedeutung beizumessen. Dieser Drittel-Regel wird von der Literatur grunds.
zugestimmt (OR-Weber/Zihlmann, Art. 264 N 4; ZK-Higi, Art. 264 N 36; Honsell, § 19 VII;
Huber/Kummerer/Permann/Wehrli, Abschnitt III, Teil 5, Kap. 2, S. 4). Fraglich ist die
Zahlungsfähigkeit dann, wenn Betreibungen oder Verlustscheine in einem erheblichen Umfang
bestehen oder wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Übernahme der
Mietzinsverpflichtung kaum gestatten. Ist bei einem vorgeschlagenen Ersatzmieter eine
Behörde als Mietzinszahler angeführt, dann erfüllt ein solcher Mieter gleichfalls die
"Zahlungsfähigkeit" i.S.v. von Art. 264 Abs. 1 OR. In der Praxis erfolgt
dies meistens durch eine schriftliche Kostengutsprache des Sozial- bzw. Fürsorgeamtes.
Ebenso bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Ersatzmieters, sofern keine
pünktliche Mietzinszahlung von vornherein gewährleistet ist (BGer, mp 1997, 154). Es ist
grunds. Sache des Vermieters zu überprüfen, ob der ihm angebotene Ersatzmieter
zahlungsfähig ist. Hat er den Ersatzmieter akzeptiert, dann haftet der vorzeitig
ausgezogene Mieter nicht (Cour de Justice Genève, mp 1997, 153.). In einem
unveröffentlichten Entscheid (Urteil 4C.444/1996 vom 18.6.1997) hat das BGer
festgestellt, dass vorzeitig ausziehende Mieter sich von ihren Verpflichtungen nur
befreien können, wenn sie dem Vermieter einen pünktlich zahlenden Ersatzmieter
präsentieren. Begleicht der vorgeschlagene neue Mieter seine Schulden nicht rechtzeitig,
so ist er laut BGer dem Vermieter nicht zuzumuten. In diesem bekanntgegebenen Urteil hält
das BGer fest, dass das pünktliche Begleichen des Mietzinses ein wesentlicher Bestandteil
der Zahlungsfähigkeit sei. Im konkreten Fall war die Kandidatur eines Nachmieters nicht
akzeptabel, weshalb es einer Lausanner Hauseigentümerin recht gab, die von einer
vorzeitig ausgezogenen Mieterin rund 32'000.-- Franken forderte. Da sich das lange vor dem
auf das Jahr 2001 vereinbarten Kündigungstermin verlassene Geschäftslokal vorerst nicht
vermieten liess, stand es 19 Monate lang leer. Der vorgeschlagene Ersatzmieter mietete bei
der Hauseigentümerin bereits ein anderes Lokal und beglich den monatlichen Mietzins dort
regelmässig später als vereinbart. Mitunter musste gar die Betreibung eingeleitet
werden. Den unpünktlich bezahlenden Ersatzmieter brauchte demzufolge die Vermieterin laut
BGer nicht zu akzeptieren.
2.3 Bereitschaft, den Mietvertrag zu den
gleichen Bedingungen zu übernehmen
11 Die Bereitschaft des Ersatzmieters zur
Übernahme des Mietverhältnisses zu den gleichen Bedingungen ist die letzte Voraussetzung
für den Mieter, um in den Genuss der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache zu kommen. Unter
den gleichen Bedingungen sind sämtliche Bedingungen zu verstehen, die im Augenblick der
Rückgabe der Mietsache zwischen den Parteien gelten. Namentlich sind darunter der
vereinbarte Gebrauchszweck und die vereinbarten Gebrauchsmodalitäten (Lachat/Stoll, 333;
Huber/Kummerer/Permann/Wehrli, Abschnitt III, Teil 5, Kap. 2, S. 5 f.; Mietgericht des Kt.
Waadt vom 27. Juni 1995, mp 1997, 167 ff.) zu verstehen. Darunter fällt
selbstverständlich auch der bisherige Mietzins wie auch die Dauer des bisherigen
Mietverhältnisses. Der Vermieter soll durch den "vertragsbrüchigen Mieter"
nicht schlechter gestellt werden als im Falle der korrekten Vertragserfüllung durch den
bisherigen Mieter (BGE 117 II 156, 160 = Pra 1994 Nr. 33). Der Ersatzmieter darf keine
günstigeren Bedingungen stellen, und zwar auch dann nicht, wenn der bisherige Mieter
bereit ist, die Mietzinsdifferenz bis zum nächsten Kündigungstermin zu bezahlen (BGE 117
II 156 ff. = Pra 1994 Nr. 33).
2.4 Kündigungstermin, Kündigungsfrist und
Form der "Kündigung"
12 Grundsätzlich kann der Mieter die
Mietsache vorzeitig zurückgeben, ohne einen Kündigungstermin oder eine
Kündigungsfrist einzuhalten (Honsell, § 19 VII.). Das Gesetz macht hierzu keinerlei
Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Bei Wohnungsmieten hat sich in der Praxis
die Regel eingespielt, dass grunds. unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat auf Ende eines Monats die Mietsache vorzeitig zurückgegeben wird. Diese Frist
dürfte je nach Art des Mietverhältnisses, nach der Kompetenz des Vermieters kürzer oder
länger sein (Lachat/Stoll, 329; ZK-Higi, Art. 264 N 48; ZMP 1/92 Nr. 3;
OR-Weber/Zihlmann, Art. 264 N 5). U.E. ist der h.M. zu folgen, wonach grunds. von einer
Prüfungsfrist von einem Monat auszugehen ist. Abweichungen von dieser Regel drängen sich
dann auf, wenn Feiertage in die Prüfungsfrist fallen, wenn dem Vermieter bereits
taugliche Ersatzmieter bekannt sind oder wenn ihm der Mieter nur sehr ungenügende und
nicht durch Unterlagen nachgewiesene Eigenschaften des von ihm vorgeschlagenen
Ersatzmieters macht. Solche Nachlässigkeiten dürften stets zu einer Verlängerung der
Prüfungsfrist führen. Ebenso ist danach zu differenzieren, ob es sich um einen
Feierabendvermieter oder um ein professionell geführtes Immobilienunternehmen handelt
(dort genügen grunds. 2 Wochen, vgl. Mietgericht des Kt. Waadt vom 14. Juli 1995, mp
1997, 163 f.) Bei letzterem wird man eher geneigt sein, von einer kürzeren als einer
längeren Prüfungsfrist im Einzelfall auszugehen. Erfolgt die Rückgabe auf einen frühen
Zeitpunkt, das heisst wird eine ungenügende Prüfungsfrist gesetzt, ergibt sich aber
immerhin, dass der Ersatzmieter zumutbar ist, so tritt die Befreiung erst auf den
Zeitpunkt ein, an welchem die Prüfung abgeschlossen ist oder bei pflichtgemässem Handeln
hätte abgeschlossen werden können. Keine Rolle spielt die erwähnte Prüfungsfrist, wenn
der Vermieter eine Prüfung in kürzerer Zeit tatsächlich vornehmen und eine
Weitervermietung effektiv abschliessen konnte. Ebenso wenig kann sich der Vermieter auf
die Prüfungsfrist berufen, wenn er absichtlich eine anderweitige Verwendung der Mietsache
vorsieht. Das ist z.B. der Fall bei Eigennutzung der freiwerdenden Räume durch den
Vermieter selbst oder bei unentgeltlicher Überlassung an einen Dritten oder bei Vornahme
ordentlicher, nicht vom Mieter zu bezahlender Instandstellungen der Mietsache. Ebenso
wenig kann sich der Vermieter auf die Frist berufen, wenn er unterlässt, zumutbare
Weitervermietungsbemühungen zu unternehmen oder wenn er geradezu eine Weitervermietung
vereitelt. Beim vorzeitigen Auszug gem. Art. 264 OR kann der Mieter mündlich erklären,
dass er die Mietsache vorzeitig zurückgibt. Es handelt sich nicht um eine Kündigung, die
schriftlich erklärt werden muss (Cour de justice Genève, mp 1997, 173 f.).
3 Fortdauer der Mietzinszahlungspflicht des
Mieters gem. Art. 264 Abs. 2 OR
13 Gelingt es dem Mieter nicht, einen
Ersatzmieter vorzuschlagen, dann ist er verpflichtet, den Mietzins bis zum nächsten
vertraglichen - oder bei dessen Fehlen - bis zum gesetzlichen Kündigungstermin zu
bezahlen.
4 Vorteilsanrechnung
des Vermieters gem. Art. 264 Abs. 3 OR
14 Abs. 3 von Art. 264 OR verpflichtet den
Vermieter zunächst einmal zur jederzeitigen Rücknahme der Mietsache im Sinne einer
Obliegenheit, sobald der Mieter endgültig auf deren Gebrauch (ausdrücklich oder
konkludent) verzichtet (BGE 119 II 437, 439 f.), weil die Rücknahme der Mietsache
Voraussetzung für die anderweitige Verwertung des Mietgegenstandes ist. Rechtsprechung
und Lehre (Nachweise bei ZK-Higi, Art. 264 N 78) haben schon unter dem alten Recht die
Obliegenheit des Vermieters zur Schadenminderung gem. den allgemeinen Grundsätzen des
Ersatzrechts (Art. 44 OR) anerkannt. Der Grund für die Reduktion der Schadenersatzpflicht
bei Mitverschulden des Geschädigten ist einfach: Wer einen Schadenersatzanspruch erhebt,
darf nicht selbst zum Schaden beigetragen haben. Im Prinzip muss jeder die Folgen der
eigenen Nachlässigkeit selber tragen. Es wäre treuwidrig, den vollen Ersatz von einem
Dritten zu verlangen. Dies würde gegen das Gebot des eigenen Interesses, das Prinzip von
Treu und Glauben und das Verbot des venire contra factum proprium verstossen (vgl.
Honsell, Haftpflichtrecht, § 9 N 10 ff. m.Nw.; Obergericht Aargau vom 26. März 1996, mp
1997, 161 f.). Rechtsfolge bei Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht ist eine
Reduktion des Schadenersatzes.
15 Eine Auslagenersparnis tritt dann
ein und ist selbstverständlich zu berücksichtigen, wenn z.B. die Nebenkosten sinken,
weil diese sich nach dem effektiven Gebrauch der Mietsache beurteilen. Also bspw. die
Kosten für Wasser, Kehricht, Elektrizität, teilw. auch Heizkosten (ZK-Higi, Art. 264 N
89; Lachat/Stoll, 332).
5 Vorzeitiger Auszug aus einer
Genossenschaftswohnung
5.1 Einleitung
16 Im Spannungsfeld zwischen dem
Genossenschafts- (Art. 828 ff. OR) und dem Mietrecht (Art. 253 ff. OR) sind
Wohnungsbaugenossenschaften gehalten, ihren statutarischen sozialen Verpflichtungen
nachzukommen. In diesem Spannungsfeld ist es ein äusserst schwieriges Unterfangen, die
geeigneten Massnahmen und juristischen Regelungsinhalte zu treffen, um sämtlichen
widerstreitenden Interessen gerecht zu werden. Zum einen spielen die Statuten der
Wohnungsbaugenossenschaften eine massgebende Rolle. Zum anderen bestehen zwingende
gesetzliche mietrechtliche Vorschriften und die Absicht, eine möglichst effiziente
Bewirtschaftung der Genossenschaftswohnungen zu gewährleisten. Allzuoft wünschen Mieter
von Genossenschaftswohnungen, ausserterminlich gem. Art. 264 OR das Mietverhältnis
aufzulösen; jedoch ist der vorgeschlagene Nachmieter von seinen Voraussetzungen her zu
wenig deckungsgleich für die vorgesehene Genossenschaftswohnung. Hier gilt es, einen
Interessenausgleich zwischen den Anforderungen der Genossenschaft und dem Interesse des
Mieters einer Genossenschaftswohnung zu finden, damit dieser ebenfalls in den Genuss des
gesetzlich normierten vorzeitigen Auszugs kommen kann. Wie sich in der letzten Zeit,
insbesondere seit Inkraftsetzung des neuen Mietrechts (1. Juli 1990) gezeigt hat, hat der
vorzeitige Auszug gem. Art. 264 OR an Bedeutung stetig zugenommen. Weiterhin hat die
Tragweite dieser Vorschrift wohl in der zurzeit stets zunehmenden Bereitschaft weiter
Kreise der Gesellschaft zugenommen, der eigenen Mobilität und dem daraus erwachsenden
Bedürfnis zum raschen Wohnungswechsel genügend Rechnung zu tragen (gl.M. Blum,
Vorzeitiger Auszug aus einer Genossenschaftswohnung im Spannungsfeld zwischen Miet- und
Genossenschaftsrecht, mp 1995, 109 ff.). Diese widerstreitenden Interessen sollen in den
nachfolgenden Ausführungen näher untersucht werden.
5.2 Der Regelungsinhalt von Art. 264 OR in
Bezug auf Genossenschaftswohnungen
17 Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen,
die erfüllt sein müssen, damit ein vorzeitiger Auszug gesetzeskonform abgewickelt werden
kann, wird auf die Ausführungen weiter oben auf N 1 ff. verwiesen. Besondere
Regelungsinhalte bei vorzeitigem Auszug in Bezug auf Genossenschaftswohnungen sind im Art.
264 OR vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden. Nur soviel lässt sich hier anmerken,
dass der Regelungsinhalt von Art. 264 OR (teil)zwingenden Charakter hat, dass
heisst, dass sie eine nicht auszuschliessende Gesetzesvorschrift ist (vgl. oben N 2;
ZK-Higi, Art. 264 N 3; OR-Weber/Zihlmann, Art. 264 N 2; Lachat/Stoll, 332; SVIT-Kommentar,
Art. 264 N 2; gem. Honsell, § 19 VII. ist diese Vorschrift [halb]zwingend).
5.3 Probleme in Zusammenhang mit vorzeitigem
Auszug aus der Sicht von Wohnungsbaugenossenschaften / Zielsetzung von
Wohnungsbaugenossenschaften
18 Wohnungsbaugenossenschaften in der
Rechtsform einer Genossenschaft gem. Art. 828 ff. OR verfolgen das primäre Ziel,
benachteiligten Mietern auf dem Wohnungsmarkt eine möglichst kostengünstige Wohnung zu
vermitteln. Diese Rechtsform ist allerdings nicht zwingend. Die für die
Wohnungsbaugenossenschaft anzutreffenden Regelungen gelten selbstverständlich auch
entsprechend für Wohnungsgesamtheiten in der Rechtsform einer Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)
wie auch für Aktiengesellschaften (Art. 620 ff. OR). Hierunter fallen vor allem:
Diese Auflistung muss und soll
selbstverständlich nicht abschliessend und immer zutreffend sein. Glücklicherweise gibt
es von dieser Regel sehr viele Ausnahmen. Diese sollen jetzt aber hier nicht weiter
interessieren. Die Ziele der Wohnungsbaugenossenschaften können von Fall zu Fall
variieren. Sie treffen jedoch auf die oben aufgeführten speziellen Gruppen der
Gesellschaft in Besonderem zu.
5.4 Praktische/wirtschaftliche Probleme
19 Sofern ein Mieter vorzeitig aus einer
Genossenschaftswohnung ausziehen möchte, ist er von Gesetzes wegen gehalten, einen
gesetzeskonformen Nachmieter beizubringen. Der angebotene Nachmieter wird in den meisten
Fällen zwar solvent und bereit sein, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen zu
übernehmen, jedoch wird dieser Nachmieter in vielen Fällen nicht oder zum grössten Teil
nicht den Statuten der Wohnungsbaugenossenschaft entsprechen. Es ist für den alten Mieter
in den meisten Fällen eine einfache Aufgabe, einen Nachmieter zu finden, weil die
Genossenschaftswohnungen sich gerade durch ihren kostengünstigen Mietzins auszeichnen.
Stets führen Vermieter eine Warteliste. Diese Listen werden auch von Genossenschaften
geführt. Es stellen sich keine Probleme, sofern ein Mietinteressent auf der Warteliste
dazu in der Lage ist, kurzfristig die freigewordene Wohnung zu übernehmen. Dies ist
allerdings in der Praxis oftmals anders. Viele Mietinteressenten auf der Warteliste sind
nicht in der Lage, schnell ihre bisherige Wohnung zu kündigen und in die nun frei
gewordene Genossenschaftswohnung einzuziehen. Durch die kurzfristige Notwendigkeit, einen
Nachmieter für die freigewordene Wohnung zu finden, befinden sich die
Wohnungsbaugenossenschaften in einem Zugzwang. Entweder wird bei dem Nachmieter ein mehr
oder minder grosser Kompromiss gemacht, oder die Wohnung bleibt eine entsprechende Zeit
unvermietet, was zu Mietzinsausfällen führt. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin,
dass die Genossenschaftsverwalter - meist juristische Laien - ausserordentliche Mühe
haben, die Zumutbarkeit eines Ersatzmieters i.S.v. Art. 264 Abs. 1 OR zu beurteilen.
5.5 Zulässigkeit von statutarischen
Sonderbestimmungen in Bezug auf einen vorzeitigen Auszug
20 Wenn man davon ausgeht, dass die Statuten
einer Wohnungsbaugenossenschaft bspw. bei vorzeitigem Auszug eine Kündigungsfrist von 2
Monaten auf Ende eines Monats vorsehen, dann ist eine dahingehende Vorschrift mit Art. 264
OR unvereinbar. Ebenso wäre es unvereinbar, das Recht zum vorzeitigen Auszug
gänzlich auszuschliessen. Dieser Ausschluss lässt sich auch nicht mit den Vorteilen
(günstiger Mietzins) eines Mietvertrages mit einer Wohnungsbaugenossenschaft
rechtfertigen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zwischen der Kündigungsfrist
und der Anzeigefrist zu differenzieren ist. Eine Kündigungsfrist bezieht sich auf
den Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und Ende des Mietverhältnisses. Also z.B.
Kündigungszugang am 26. September auf Ende Oktober. Und die Anzeigefrist ist die Frist ab
dem Zeitpunkt der Benennung des Nachmieters bis zum Ende des Mietverhältnisses. Sie wird
auch vielfach als Prüfungsfrist bezeichnet. Sämtliche statutarischen Bestimmungen
von Wohnungsbaugenossenschaften, die Art. 264 OR zulasten des Mieters abändern, bspw.
eine Regelung, dass nur Ersatzmieter sein kann, der zum Zeitpunkt der
Kündigungserklärung Mitglied der Genossenschaft ist, ist unzulässig. Ebenso ist eine
Bestimmung unstatthaft, die eine pauschale Entschädigung zulasten des Mieters vorsieht
oder eine Entschädigung von zwei Monatsmietzinsen vorsieht (vgl. Lachat/Stoll, 332 f.).
5.6 Prüfungsfrist
21 Eine gesetzliche Normierung, wie lange die
Prüfungsfrist dauern soll, ist nicht vorhanden. Die h.M. in Rechtsprechung und Lehre geht
jedoch in der Regel von einem Monat (vgl. Nachweise oben N 12) bei der Wohnungsmiete aus.
Nur ausnahmsweise soll bei Umständen, die die Prüfung objektiv erschweren, entsprechend
mehr Zeit eingeräumt werden müssen (vgl. oben N 12 und statt vieler ZK-Higi, Art. 264 N
48 m.Nw.).
22 Bei komplizierten Verhältnissen, bei
unvollständigen Angaben zum Nachmieter (vgl. ZMP 1/92 Nr. 3) oder bei anderen Umständen,
es fallen Feiertage dazwischen, Ferienzeit, der Vermieter ist beruflich verhindert oder
krank, oder er ist nicht in Lage, diese Aufgabe zu delegieren, ist entsprechend mehr Zeit
dem Vermieter zuzugestehen. Dem Feierabendvermieter ist sodann mehr Zeit
zuzugestehen als dem professionellen Immobilientreuhänder. Die Frist ist ab der
Meldung des Nachmieters zu berechnen. In der Praxis wird oft keine Trennung zwischen der
Mitteilung des vorzeitigen Auszugs und der Benennung des Nachmieters vorgenommen.
In diesem Zusammenhang wäre dem jeweils
betroffenen Vermieter zu raten, um zukünftige Missverständnisse von vornherein
auszuräumen, in den jeweiligen Mietvertrag unter den Zusatzbestimmungen Folgendes
aufzunehmen:
"Bei einem vorzeitigen Auszug ist der
Mieter verpflichtet, die Voraussetzungen des Art. 264 OR einzuhalten."
23 Zusätzlich wird dem Mieter empfohlen, bei
der Benennung eines Ersatzmieters dem Vermieter eine Prüfungsfrist von mindestens
einem Monat zuzugestehen. Der vorzeitige Auszug hat auf Ende eines Monats zu erfolgen.
Die Benennung des Nachmieters sollte zudem mittels eingeschrieben Briefs erfolgen.
24 Es ist im Interesse beider
Vertragsparteien, wenn die gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft klare Regelungen in
Bezug auf die Prüfungsfrist getroffen hat. Bei einer langen Prüfungsfrist besteht der
Vorteil, dass Gewähr geleistet ist für eine sorgfältige Prüfung betreffend des
gestellten Nachmieters, und zusätzlich hat die Wohnungsbaugenossenschaft die
Möglichkeit, auch einen eigenen Nachmieter von ihrer Warteliste zu benennen. Die
Regelung einer Prüfungsfrist ist davon abhängig, dass die Statuten den zwingenden
Bestimmungen des Mietrechts genügen. Nach dem oben Gesagten dürfte es zulässig sein, in
den Statuten von Wohnungsbaugenossenschaften eine Frist von mindestens einem Monat zu
verlangen. Eine solche Frist wäre auch gesetzeskonform.
5.7 Rechtsnatur eines Mietvertrages einer
Wohnungsbaugenossenschaft
25 Bei dem Rechtsverhältnis, dass dem
Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft zugrunde liegt, sind zum einen die Vorschriften
über das Mietrecht massgebend (Art. 253 ff. OR), und zum anderen spielen die Vorschriften
des Genossenschaftsrechts eine besondere Rolle (Art. 828 ff. OR). Der Abschluss
eines Mietvertrages ist in diesem Zusammenhang von zweitrangigem Interesse. Im Vordergrund
stehen die statutenrechtlichen Anforderungen an das jeweilige Mitglied einer
Wohnungsbaugenossenschaft. So ist es gem. Art. 839 Abs. 2 OR zulässig, in den Statuten
unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die näheren
Bestimmungen über den Eintritt zu treffen. Insbesondere dürfen die Statuten den Eintritt
nicht übermässig erschweren. Diese Legaldefinition untersagt die Festlegung einer
bestimmten Gesellschafterzahl (vgl. OR-Baudenbacher, Art. 828 N 7; Meier-Hayoz/Forstmoser,
§ 15 N 20 ff.). Durch diese gesetzliche Regelung ist das Strukturmerkmal das Prinzip der
offenen Tür für das Genossenschaftsrecht zwingend reglementiert. Als Regelungsinhalte
der statutenmässigen Anforderungen an den Mieter (Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft)
sind folgende grundsätzliche Voraussetzungen denkbar:
-
Vermietung nur an Familien
-
Vermietung nur an Alleinerziehende
-
persönliche finanzielle Verhältnisse
(Einkommensmaxima)
-
Bestimmungen über die Belegungsart
-
Quartierverbundenheit
-
soziale und kulturelle Durchmischung,
insbesondere die Fähigkeit der Integration.
-
Unzulässig wären u.E. folgende
Zulassungskriterien:
-
nur Vermietung an Schweizer Bürger
-
keine Vermietung an soziale Randgruppen
- wie z.B. Homosexuelle, Angehörige
bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften, Asylbewerber, Drogenabhängige,
Strafentlassene und ähnliche demographische Gruppierungen.
26 Das Typische an dem Mietvertrag mit einer
Wohnungsbaugenossenschaft ist die Abhängigkeit des Vertragsverhältnisses des Mitglieds
mit der Wohnungsbaugenossenschaft als Vorvertrag und dann der Abschluss eines darauf
beruhenden Mietvertrages. Das sieht in der Praxis so aus, dass, nachdem eine Prüfung des
Kandidaten durch die Wohnungsbaugenossenschaft erfolgreich durchgeführt worden ist,
dieser gehalten ist, einen Genossenschaftsanteil zu kaufen (Art. 853 OR). Die Überlassung
einer Sache gegen Entgelt ist die typische Leistung eines Mietrechtsverhältnisses. An
dieser Tatsache ändert die zusätzliche Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft
nichts. Durch die gem. Genossenschaftsrecht mitgeltenden Statuten kommt eine Ergänzung
der mietrechtlichen Vorschriften hinzu, die vom Mieter zu beachten sind. Dadurch erfährt
der Mietvertrag zusätzlich zu beachtende Vertragsbestimmungen des
Genossenschaftsrechts. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die mietrechtlichen
Schutzbestimmungen nach wie vor Geltung haben. Durch die genossenschaftsrechtlichen
Statuten erfährt der Mietvertrag lediglich eine Modifikation in der Form von
mietvertragsrechtlichen Zusatzbestimmungen.
5.8 (Halb)zwingende Rechtsnatur des Art. 264
OR
27 Wie oben bereits festgestellt worden ist,
besitzt Art. 264 OR einen (halb)zwingenden Charakter. Bei dieser Vorschrift
handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Mieters. Folglich bliebe Raum für
eine statutarische Bestimmung, die für die Überlegungsfrist einen Monat vorsieht (a.M.
Blum, mp 1995, 109, 117). Zweifelsohne sind statutarische Bestimmungen, die eine
Abänderung des Art. 264 OR zulasten des Mitglieds der Wohnungsbaugenossenschaft vorsehen,
schlichtweg unzulässig. Es wäre nicht zulässig, bspw. eine Regelung in die
Statuten aufzunehmen, die in Bezug auf den Ersatzmieter vorsehen würde, dass nur
Ersatzmieter sein kann, wer im Zeitpunkt der Meldung bereits Mitglied der
Wohnungsbaugenossenschaft ist. Unzulässig wäre auch eine statutarische Bestimmung, die
eine pauschale Entschädigung (z.B. 2 Monatsmietzinse) zulasten des Mieters vorsehen
würde beim vorzeitigen Auszug (vgl. Lachat/Stoll, 332 f.).
5.9 Zumutbarkeit von Ersatzmietern
28 Die Zumutbarkeitsprüfung des
Ersatzmieters stellt gerade bei Wohnungsbaugenossenschaften ein grösseres Problemfeld
dar. Während es zu der Zumutbarkeit von normalen Ersatzmietern eine reichhaltige
Rechtsprechung (BGE 117 II 156; 119 II 36; BGer, mp 1997, 155 = plädoyer 1995, 60; ZMP
3/91 Nr. 27) und Literatur gibt (vgl. ZK-Higi, Art. 264 N 28 ff.; SVIT-Kommentar, Art. 264
N 6 ff.; OR-Weber/Zihlmann, Art. 264 N 5; Lachat/Stoll, 330; Honsell, § 19 VII.; Portner,
83), ist dieser Bereich in Bezug auf Genossenschaftswohnungen wenig behandelt worden.
5.9.1 Zumutbarkeit i.S.v. Art. 264 OR unter
Einwirkungen des Genossenschaftsrechts
29 Die Frage, welcher Ersatzmieter für den
Vermieter zumutbar ist, ist nicht nach allgemeinen Kriterien zu beantworten, sondern
bemisst sich nach dem, was unter den Einwirkungen des Genossenschaftsrechts für die
Wohnungsbaugenossenschaft zumutbar ist. Die spezielle Zumutbarkeit des Ersatzmieters bei
Wohnungsbaugenossenschaften ist ebenfalls grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu
beurteilen. Nach der oben aufgeführten Rechtsprechung und Lehre darf die
Wohnungsbaugenossenschaft als Vermieterin an den Ersatzmieter keine höheren und keine
anderen Anforderungen stellen als an den bisherigen Mieter. Die vom Ersatzmieter zu
erfüllenden Voraussetzungen sind also objektiv zu bestimmen und beinhalten den bisherigen
Gebrauchszweck und gerade bei den Wohnungsbaugenossenschaften die Überprüfung der
Erfüllung der Anforderungen an die Genossenschaftsstatuten. Nach u.E. zählen zu den
zumutbaren Beurteilungskriterien auch die statutarischen Genossenschaftsregelungen. Diese
bilden nicht nur Teil des rechtlichen Gebildes des Genossenschaftsrechts, sondern sind
zusätzlich ausdrücklicher Bestandteil von Zusatzbestimmungen zum bestehenden
Mietvertrag. Nachdem die statutarischen Genossenschaftsbestimmungen auch Bestandteil des
Mietvertrages geworden sind, sind sie auch zu beachtende Beurteilungskriterien der
Zumutbarkeit des Ersatzmieters. Würde man den statutarischen Genossenschaftsbestimmungen
ihre Wirksamkeit versagen, dann würde über kurz oder lang der genossenschaftsrechtlich
festgelegte Charakter der Wohnungsbaugenossenschaft auch verloren gehen. Man stelle sich
vor, dass durch die Vermietung in einer Wohnungsbaugenossenschaft an wirtschaftlich
gutgestellte kinderlose Ehepaare der Zweck des Zurverfügungstellens von günstigem
Wohnraum im Laufe der Jahre ausgehöhlt werden würde. Dann wären die
Wohnungsbaugenossenschaften von ihrer Konzeption her über kurz oder lang nicht mehr in
der Lage, günstigen Wohnraum anzubieten. Es ist deshalb u.E. völlig legitim und zugleich
für die Wohnungsbaugenossenschaften auch Verpflichtung, die Konformität des
Ersatzmieters mit den genossenschaftsrechtlichen Statuten zu überprüfen.
5.9.2 Zumutbarkeit eines nicht
statutenkonformen Ersatzmieters
30 Wie soll eine Wohnungsbaugenossenschaft
den Interessenkonflikt lösen, wenn der Ersatzmieter teilweise den Anforderungen an die
genossenschaftsrechtlichen Statuten nicht erfüllt? Zweifelsohne ist heute anerkannt, dass
ein Ersatzmieter ohne weiteres nicht akzeptiert werden muss, wenn er den
Vermietergrundsätzen überhaupt nicht entspricht. So ist es wohl unzweifelhaft, dass ein
kinderloses Ehepaar als Ersatzmieter abgelehnt werden kann, wenn die vorhergehende Wohnung
von einer Familie mit Kindern bewohnt wurde und zusätzlich die genossenschaftsrechtlichen
Statuten die Wohnungsvermietung nur an Familien mit Kindern vorsehen. In einem solchen
Fall, wo der Ersatzmieter evident den genossenschaftsrechtlichen Statuten nicht genügt,
kann es sich nicht um einen brauchbaren Ersatzmieter handeln. Ein solcher
Ersatzmieter kann abgelehnt werden.
31 Schwieriger wird es allerdings, wenn der
Ersatzmieter zwar grundsätzlich den statutarischen Genossenschaftsregelungen entspricht,
aber auf der Warteliste der Wohnungsbaugenossenschaft zumindest gleichwertige
Ersatzmieter, allerdings zu einem späteren Zeitpunkt, zur Verfügung stehen. Da die
statutarischen Genossenschaftsbestimmungen Vertragsbestandteil geworden sind,
müsste das Genossenschaftsmitglied in einem solchen Fall hinnehmen, dass ein Ersatzmieter
von der Warteliste genommen wird. Nach unserem Dafürhalten ist es dann aber die Pflicht
der Wohnungsbaugenossenschaft, den bisherigen Mieter aus dem genossenschaftsrechtlichen
Mietverhältnis ausserterminlich zu entlassen und die Mietzinsdifferenz für die
unvermietete Zeit selbst zu tragen (Art. 264 Abs. 3 OR). Es wäre stossend und
unzulässig, eine statutarische Regelung aufzunehmen etwa mit dem Inhalt:
"Bei einem vorzeitigen Auszug hat der
Mieter (Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft) die Mietzinsdifferenz bis zum Einzug des
Ersatzmieters auf der Warteliste zu übernehmen."
Wenn die Verwaltung der
Wohnungsbaugenossenschaft unbedingt einen Ersatzmieter von ihrer Warteliste als
Ersatzmieter berücksichtigen möchte, dann muss sie die sich hieraus ergebenden
Konsequenzen tragen. Eine Wohnungsbaugenossenschaft darf an den Ersatzmieter zwar keine
höheren Anforderungen stellen als an den bisherigen Mieter, sie muss sich aber auch nicht
mit einem weniger statutenkonformen Ersatzmieter zufriedengeben.
32 Interessant ist in diesem Zusammenhang die
Klärung der Rechtsfrage, was zu geschehen hat, wenn der Ersatzmieter den
genossenschaftsrechtlichen Statuten entspricht und die Wohnungsbaugenossenschaft auf ihrer
Warteliste keinen Ersatzmieter hat. Nach unserer Auffassung wäre die
Wohnungsbaugenossenschaft grundsätzlich zur Vermietung verpflichtet. Es lässt sich mit
den Grundsätzen des genossenschaftsrechtlichen Wohnungsbaus nicht vereinbaren, dass die
Wohnungsbaugenossenschaft den Ersatzmieter ablehnt und sich selbst auf die Suche nach
einem weiteren Ersatzmieter macht. Einen Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss für den
vorgeschlagenen Ersatzmieter kann man allerdings aus dieser Tatsache jedoch nicht
herleiten, weil die im Zivilrecht vorherrschende Vertragsfreiheit auch die Vertragsabschlussfreiheit
beinhaltet. Es kann lediglich von einer moralischen Vertragsabschlusspflicht von
Wohnungsbaugenossenschaften in diesem Zusammenhang gesprochen werden, die rechtlich
nicht durchsetzbar ist.
5.9.3 Anforderungen an klare, von vornherein
statutarisch festgelegte Regelungen an die Zumutbarkeit des Ersatzmieters
33 Um sich vor unliebsamen Überraschungen in
der Zukunft zu schützen, muss einer Wohnungsbaugenossenschaft dringend geraten werden,
für eine klare und widerspruchsfreie statutarische Regelung besorgt zu sein. Klare
statutarische Vermietungsgrundsätze von Wohnungsbaugenossenschaften helfen zukünftige
Rechtsstreite zu vermeiden. Die statutarischen Regelungen müssen klar, sachlich,
widerspruchsfrei sein und nachprüfbare Kriterien enthalten. Es wäre den
Wohnungsbaugenossenschaften zu raten, sich nicht mit programmatischen Zweckartikeln
zufriedenzugeben, sondern in Bezug auf z.B. von Einkommen klare Einkommensgrenzen mit
Indexierung vorzunehmen. Auch ein Zweckartikel, der die allgemeine
genossenschaftsrechtliche Treuepflicht festschreibt (vgl. Art. 866 OR) wäre unzureichend.
6 Schlussbemerkungen
34 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen,
hat auch bei den Wohnungsbaugenossenschaften der vorzeitige Auszug gem. Art. 264 OR an
Bedeutung gewonnen. Durch die besondere Verflechtung des Genossenschafts- mit dem
Mietrecht sind beim vorzeitigen Auszug aus einer Genossenschaftswohnung besondere
statutarische Regelungen zu beachten. Es sei hier darauf hingewiesen, dass der
Ersatzmieter bei einer Wohnungsbaugenossenschaft besondere Kriterien in Bezug auf die
Zumutbarkeit erfüllen muss. So ist unbedingt darauf zu achten, dass die in den Statuten
festgesetzten genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig, klar, widerspruchsfrei
und überprüfbar ausgestaltet sein müssen. Der jeweilige Mieter einer
Wohnungsbaugenossenschaft muss anhand der Statuten die Voraussetzungen für einen
Nachmieter - auch als juristischer Laie - rasch und zuverlässig eruieren können.
35 In der juristischen Literatur findet sich
der Vorschlag, dass der vorzeitige Auszug bei Wohnungsbaugenossenschaften einer
Ratifizierung unterzogen werden sollte (vgl. Blum, mp 1995, 109, 121). Es soll eine
Sonderregelung für Wohnungsbaugenossenschaften eingeführt werden, die es ihnen erlauben
soll, den vorzeitigen Auszug gem. Art. 264 OR einzuschränken bzw. auszuschliessen. Dies
wird damit begründet, dass die Wohnungsgbaugenossenschaften im sozialen Wohnungsbau «die
besten Garanten für einen effizienten Mieterschutz [sind], indem sie u.a. nach dem
Prinzip der Kostenmiete arbeiten und einen weitgehenden Kündigungsschutz
institutionalisiert haben. Sie können ihrem sozialen Auftrag jedoch nur gerecht werden,
wenn sie nicht (...) durch das zwingende Mietrecht daran gehindert werden, ihre Wohnungen
den durch ihre Statuten bezeichneten Personenkreisen zur Verfügung zu halten.»
36 Nach unserem Dafürhalten hat sich die
Regelung von Art. 264 OR bewährt. Eine Sonderregelung für Wohnungsbaugenossenschaften
würde die dortigen Mieter noch weiter privilegieren, wozu es keinen Handlungsbedarf hat.
Wer eine Genossenschaftswohnung mietet, weiss bei Mietbeginn, welchen Regelungen er sich
in Bezug auf den vorzeitigen Auszug aussetzt. Wer von diesen Vorteilen profitieren
möchte, hat auf der anderen Seite auch deren Nachteile hinzunehmen.
Startseite
|