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Inkasso
Wenn Ihre ausstehenden Rechnungen nicht bezahlt werden, dann ist das für
Sie sehr ärgerlich. Denn Sie haben es sich verdient, dass Ihre Forderungen
ebenso speditiv und pünktlich bezahlt werden, wie Sie Ihre Arbeit
erledigen. Machen Sie sich nichts vor. Überlassen Sie die Geltendmachung
Ihrer Guthaben einem Team von Spezialisten, die Ihr Gewerbe professionell
beherrschen. Sie schonen Ihre Nerven und kommen effizienter an Ihr Ziel.
Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass wir sehr erfolgreich unser
Inkassobüro ausgebaut haben. Unsere zufriedene Kunden sind das Ergebnis
unseres Erfolges. Gerne stehen Ihnen unsere qualifizierten Juristen mit
der modernsten Infrastruktur zur Seite. Wir sind auf die Rechtsgebiete der
Schweiz und Deutschlands spezialisiert.
Inkasso, das heisst die aussergerichtliche Geltendmachung von Forderungen
bei Schuldnern, ist eigentlich eine der klassischen anwaltlichen
Tätigkeiten. Nicht wenige Firmen haben dennoch diesen Bereich auf
sogenannte Inkassobüros übertragen. Hierfür gibt es gute Gründe, die wir
Ihnen im folgenden nicht verschweigen wollen. Trotz der bestehenden
Konkurrenzsituation arbeiten auch wir mit Rechtsanwälten zusammen, wenn es
uns im Interesse des Mandanten geboten erscheint.
Für jeden erteilten Auftrag wird umgehend (ggf.) eine Adress- und
Bonitätsprüfung eingeholt (z.B. bei Einwohnerkontrolle, Postamt,
Betreibungsamt etc.). Für Firmenschuldner wird allenfalls zusätzlich ein
Handelsregisterauszug eingefordert.
Ergeben die Adress- und Bonitätsprüfung sowie unsere Inkassomassnahmen,
dass der Schuldner zahlungsunfähig, unauffindbar, verstorben, etc. ist, so
wird ein
Abschreibungszertifikat erstellt und der Fall abgeschlossen. Ergibt statt dessen die
Adress- und Bonitätsprüfung, dass sich rechtliche Schritte gegen den
Schuldner lohnen, werden automatisch sämtliche Schritte des SchKGs (Bundesgesetz
vom 11. April 1889 über die Schuldbetreibung und Konkurs) eingeleitet.
Bestreitet der Schuldner die Forderung und/oder bleiben die
aussergerichtlichen Interventionen erfolglos, so wird der Fall
abgeschlossen. Sofern kein Rechtsöffnungstitel
vorliegt oder sofern die Rechtsöffnungsklage abgewiesen wird und wird für den Kunden ein
Abschreibungszertifikat erstellt. Bei einem Gerichtsverfahren (ordentliches
Verfahren) wird grunds. nach Absprache mit dem Kunden ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der
Forderung beauftragt.
Wir empfehlen Ihnen eindringlich bei allen Arten von Vertragsabschlüssen,
bei Ungewissheit, Rechtsrat bei einem Juristen zu holen, worauf Sie
unbedingt achten müssen. Brauchen Sie einen Betreibungsauszug und wie
kommen Sie an diesen dran? Ein seriöser Geschäftspartner wird Ihnen die
erforderlichen Auskünfte erteilen. Macht Ihr Vertragspartner falsche oder
unrichtige Angaben, haben Sie für den Fall eines Falles gegebenenfalls
auch strafrechtliche Möglichkeiten, was nicht zuletzt Ihre Chancen in der
Zwangsvollstreckung verbessert.
Was wurde vereinbart?
Ein nicht unerheblicher Teil der vor Gericht durchgeführten Streitigkeiten
wäre vermeidbar, hätten die Vertragspartner bei Vertragsabschluss klare
schriftliche Vereinbarungen getroffen. Muss das Gericht später anhand von
Zeugenbeweisen klären, was nun eigentlich die Vertragsparteien vereinbart
haben, weil schriftliche Unterlagen nicht vorliegen, so ist der Ausgang
eines Prozesses meist ungewiss. Zeugenaussagen sind oft unzuverlässig,
widersprechen einander nicht selten, so wird der Prozessausgang zum
Glücksspiel. Zwar sind, von einigen gesetzlich normierten Ausnahmefällen
abgesehen, auch mündliche Verträge gültig, trotzdem sollten Sie, wenn es
sich nicht um ganz kleine Forderungen oder um Bargeschäfte handelt, jeden
Vorgang schriftlich fixieren!
Tipp: Wann immer möglich, unterbreiten Sie selbst ein Vertragsangebot, das
alle Regelungspunkte beinhaltet oder lassen Sie sich schriftlich ein
Vertragsangebot übermitteln. Denn nach einem alten Rechtsgrundsatz sind "Worte
Schall und Rauch"!
Sollte dies aus welchen Umständen auch immer nicht möglich sein, fixieren
Sie das Gespräch mit Ihrem Vertragspartner schriftlich und übermitteln Sie
ihm ihre Aufzeichnung zweckmässigerweise vorab per Fax und anschliessend
noch einmal durch normale Post. Derartige Aufzeichnungen haben zwar nicht
den selben Beweiswert wie ein beiderseits unterschriebener Vertrag, können
Ihnen aber unter Umständen im Streitfall erheblich weiterhelfen (Beweisfunktion).
Tipp: Bitte denken Sie daran, dass alle ausgehandelten Punkte,
beispielsweise über Zahlungsmodalitäten oder ähnliches schriftlich fixiert
werden müssen. Mündliche Nebenabreden zu beweisen ist meist schwierig und
zudem kostspielig. Ein schriftlicher Vertrag hat die Vermutung der
Richtigkeit und Vollständigkeit für sich.
Insbesondere, wenn Sie Waren grösseren Umfangs an einen Kunden liefern
oder in sonstiger Weise in Vorauskasse treten, ist die Bonität Ihres
Vertragspartners von erheblichem Interesse. Zur Überprüfung der Bonität
gibt es verschiedene Möglichkeiten: Wenn Ihnen die Bankverbindung Ihres
Vertragspartners bekannt ist, erhalten Sie möglicherweise eine
Vorabauskunft über Ihre Hausbank. Die Bank darf zwar wegen der Wahrung des
Bankgeheimnisses keine detaillierten Auskünfte erteilen, aus der Reaktion
des jeweiligen Sachbearbeiters lässt sich aber in der Regel schon einiges
ablesen. Eine weitere Möglichkeit, schnell an Informationen zu kommen,
bieten Inkassobüros.
Vorgerichtlich "richtig" mahnen. Insbesondere gewerbliche Lieferungen und
Leistungen erfolgen aber meist mit der ausdrücklichen oder
stillschweigenden Abrede, dass die Zahlung erst später erfolgen muss. Dann
fallen Vertragsabschluss, Empfang der Leistung und die Fälligkeit der
Zahlung zeitlich auseinander (Vgl. etwa Lieferbedingungen wie: "Zahlbar
innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von vier Wochen rein netto"
oder ähnliches). Erst eine Mahnung bzw. ein genauer Zahlungstermin setzt
den Schuldner in Verzug, das heisst, erst ab diesem Zeitpunkt, schuldet er
Ihnen Verzugszinsen und/oder ggf. einen Schadenersatzanspruch. Wir
empfehlen deswegen, schon in den Rechnungen ein bestimmtes Datum der
Rechnungsfälligkeit aufzunehmen (beispielsweise "Zahlbar bis 15.09.20..")
und nicht die 30-Tage-Regel!
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| > Richard Permann |
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